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Prüfungsfragen

Antwort Frage Nr. 16: C

Frage Nr. 17

Im Paragraphen 20 Strafgesetzbuch sind krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung, Schwachsinn, schwere andere seelische Abartigkeit als die vier möglichen Eingangskategorien für Schuldausschließungsgründe für eine konkrete Tat genannt.

Welche der folgenden Aussagen zur jeweiligen Zuordnung trifft nach vorherrschender Lehrmeinung nicht zu?

(A) Paranoid-halluzinatorische Schizophrenie wird üblicherweise der Kategorie "Krankhafte seelische Störung" zugeordnet.

(B) Blutalkoholkonzentrationen ab 2 Promille zum Tatzeitpunkt werden üblicherweise der Kategorie "Tiefgreifende Bewußtsseinstörung" zugeordnet.

(C) Demenz als hirnorganische Störung wird üblicherweise der Kategorie "Krankhafte seelische Störung" zugeordnet.

(D) Schwere Neurosen werden üblicherweise der Kategorie "Schwere andere seelische Abartigkeit" zugeordnet.

(E) Eine der Erscheinungsformen der Kategorie "Schwere andere seelische Abartigkeit" sind sexuelle Perversionen.

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